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OLG Düsseldorf, 09.02.1993 - 4 U 2/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Lebensversicherungsvertrag; Kündigung durch Versicherungsnehmer; Rückkaufswert; Berechnung nach Geschäftsplan
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 801
- VersR 1993, 556
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1993, 556) hat entschieden, auch bei einer Verweisung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Geschäftsplan, könne dieser nicht als in den Versicherungsvertrag einbezogen angesehen werden. - BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94
Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung
Ein anschauliches Beispiel bietet insoweit ein vom OLG Düsseldorf entschiedener Fall (veröffentlicht NJW-RR 1993, 801), in dem bei einer Kündigung nach einer Laufzeit von 43 Monaten von insgesamt 23.430 DM an geleisteten Prämien lediglich 5.678,32 DM als Rückkaufswert zu erstatten waren. - OLG Köln, 10.02.2015 - 20 U 192/14
Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss einer …
Der Geschäftsplan als solcher ist nicht in den Vertrag einbezogen und unterliegt deshalb auch keiner Inhaltskontrolle (vgl. OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2002, 600; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 556;… so jetzt auch Römer/ Langheid, VVG, 4. Aufl., § 169 VVG, Rz. 58). - OLG Köln, 19.12.2001 - 5 U 142/01
Anforderungen an die Offenlegung der Methoden zur Berechnung der Rückkaufswerte …
Diese gelten gleichermaßen auch für die Bestimmungen über Rückkaufswerte (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 556): Das Transparenzgebot ist eingehalten. - OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 7 U 104/10
Voraussetzungen und Grenzen eines Auskunftsanspruchs gegen Versicherer
Die Einhaltung des genehmigten Geschäftsplanes wurde vielmehr vor der Deregulierung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht (vgl. BGH VersR 1995, 77; OLG Düsseldorf VersR 1993, 556).